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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 9 WF 38/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB
Vorschriften:
ZPO §§ 114 f | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 167 | |
BGB § 199 | |
BGB § 200 Satz 1 | |
BGB § 202 Abs. 2 | |
BGB § 203 | |
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14 | |
BGB § 204 Abs. 1 Ziff. 14 | |
ZPO § 254 | |
BGB § 261 | |
BGB § 1378 Abs. 4 Satz 1 | |
BGB § 1379 | |
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 | |
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
9 WF 38/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 1. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17. Januar 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2004 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 16. Februar 2005
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich.
Die Parteien sind seit dem 24. April 2001 rechtskräftig geschieden. Hinsichtlich des Zugewinnausgleiches folgten Verhandlungen, über Einzelheiten ist insoweit nichts bekannt. Jedenfalls erklärte der Antragsgegner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Juli 2004 (Bl. 22 d. A.) unter anderem, dass er "lediglich des guten Einvernehmens halber nochmals Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30. September 2004 erklärt" habe.
Mit Klageschrift vom 30. September 2004, eingegangen am selben Tage, hat die Antragstellerin Klage gegen den Antragsgegner eingereicht und zugleich einen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Ausweislich des Klageantrages begehrt sie die eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners über sein Endvermögen zum 6. November 1999, zudem die nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu zahlende Hälfte des sich ergebenden Zugewinns. Innerhalb des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens ist dem Antragsgegner der Klageantrag unter dem 11. Oktober 2004 (vgl. Bl. 18 d. A.) zugegangen. Nachfolgend hat sich der Antragsgegner auf Verjährung berufen.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 hat das Amtsgericht den gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Begründet hat das Amtsgericht dies mit der Verjährung der Klageforderung, die spätestens zum 30. September 2004 eingetreten sei. Mangels einer als demnächst erfolgt anzusehenden Zustellung der Klage, da sich das Verfahren derzeit noch immer im Stadium des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens befinde, kämen auch die Wirkungen des § 167 ZPO nicht zum tragen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 28. Januar 2005 nicht abgeholfen hat.
B.
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Dies kann nach derzeitigem Stand jedoch nicht - wie es das Amtsgericht getan hat - auf die mangelnden Erfolgsaussichten der eingereichten Klage gestützt werden. Insbesondere ist der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt.
Am grundsätzlichen Bestehen eines Anspruches der Antragstellerin auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegen den Antragsgegner aus den §§ 1379, 261 BGB bestehen keine Bedenken. Problematisch ist insoweit allein, ob die durch den Antragsgegner erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) greift. Dies ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht der Fall.
1.
Nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB verjährt die Zugewinnausgleichsforderung in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, indem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung ist entscheidend, wann der Ehegatte von der Scheidung als der die Beendigung des Güterstandes begründenden Tatsache einschließlich ihrer Rechtskraft erfahren hat (BGH NJW 1997, 2049).
Wann genau die Antragstellerin von der Rechtskraft der Ehescheidung erfahren hat, ist nicht bekannt. Jedenfalls ist ihr das am 7. März 2001 verkündete Scheidungsurteil am 21. März 2001 zugestellt worden (Bl. 32 BA). Mit Eintritt der Rechtskraft zum 21. April 2001 ist damit der frühestmögliche Zeitpunkt des Beginns der dreijährigen Frist des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB vorgegeben. Nach § 200 Satz 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 BGB unterliegen, mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. Ein anderweitiger Verjährungsbeginn ist hier in § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB definiert.
2.
Konnte hiernach die Verjährung frühestens mit Ablauf des 20. Aprils 2004 eintreten, so ist gleichwohl die (durch das Amtsgericht nicht beachtete) Hemmung dieser Verjährung zu berücksichtigen.
a.
Insoweit könnte bereits eine Hemmung gem. § 203 BGB eingetreten sein, wonach bei Verhandlungen über den Anspruch die Verjährung solange gehemmt ist, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2002 eingeführte Vorschrift ist wie die übrigen neuen Regelungen über die Hemmung der Verjährung anwendbar, da die Verjährung am 1. Januar 2002 noch nicht eingetreten war, Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB (vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage 2004, EGBGB Art. 229 Rn. 2, 7).
Jedoch ist insoweit mit Ausnahme des vorgelegten Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 27. Juli 2004 (Bl. 22 d. A.) über die allem Anschein nach geführten Verhandlungen der Parteien nichts bekannt. Insoweit kann das Eingreifen dieser Hemmungsvorschrift nicht abschließend beurteilt werden.
b.
Letztendlich kann dies jedoch dahinstehen, da zumindest unter Berücksichtigung einer durch den Antragsgegner abgegebenen Erklärung, auf die Einrede der Verjährung bis zum 30. September 2004 zu verzichten, in Verbindung mit der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrages für die hier eingereichte Klage und dessen Übersendung an den Antragsgegner eine Hemmung eingetreten ist.
aa.
Es bestehen keine Bedenken, dass der Schuldner vor oder nach Vollendung der Verjährung wirksam auf sein Einrederecht durch einseitige Erklärung verzichten kann (BGH NJW 1973, 1690; Palandt-Heinrichs, BGB, a. a. O., § 202, Rn. 3 a). Durch den so ausgesprochenen Verzicht wird die Forderung nicht unverjährbar, vgl. § 202 Abs. 2 BGB; je nach dem Inhalt der abgegebenen Verzichtserklärung beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen (Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 202, Rn. 3 a am Ende) bzw. es verlängert sich die laufende Verjährungsfrist.
Im vorliegenden Fall konnte frühestens zum 30. September 2004 die Verjährungsfrist enden, da in der Erklärung des Antragsgegners eine durch einseitige Verzichtserklärung ausgesprochene Verlängerung der Verjährungsfrist zu sehen ist. Dass der Antragsgegner eine solche einseitige Verzichtserklärung abgegeben hat, ergibt sich schon aus dem Inhalt seines Schreibens vom 27. Juli 2004 und ist im übrigen zwischen den Parteien auch nicht streitig.
bb.
Lief hiernach die Verjährungsfrist frühestens zum 30. September 2004 ab, so kommt dem am 30. September 2004 eingereichten Prozesskostenhilfeantrag des hiesigen Verfahrens gleichfalls hemmende Wirkung zu. Zwar ist ein mit einem Prozesskostenhilfeantrag vorgelegter und mit diesem zugestellter Klageentwurf noch keine wirksame Klage, weshalb eine Hemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ausscheidet. Die Hemmung folgt aber jetzt aufgrund der neu eingeführten Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB i. V. m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB (ausdrücklich: Palandt-Heinrichs a. a. O., § 204, Rn. 4).
Nach § 204 Abs. 1 Ziff. 14 BGB wird die Verjährung durch die Einlassung des Beklagten des erstmaligen Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gehemmt; wird die Bekanntgabe "demnächst" nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein. Die Formulierung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 ZPO lehnt sich an die des § 167 ZPO an. In entsprechender Anwendung von § 167 ZPO wirkt die Hemmung damit auf die Einreichung zurück, wenn die Bekanntgabe demnächst erfolgt. Angesichts des Umstandes, dass mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Oktober 2004 (Bl. 11 R d. A.) dem Antragsgegner der Klageantrag im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren übersandt und diesem nach seinen eigenen Angaben am 11. Oktober 2004 zugegangen ist, bestehen keine Bedenken an der als "demnächst" erfolgten Zustellung im Sinne der Vorschrift. Zeitliche Diskrepanzen bis zu vier Tagen sind in aller Regel als "demnächst" im Sinne der Vorschrift anzusehen.
Für die hemmende Wirkung des Prozesskostenhilfeantrages ist es auch unschädlich, dass die Antragstellerin eine Stufenklage eingereicht hat. Auch die als Stufenklage erhobene Leistungsklage hemmt die Verjährung, selbst wenn zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt wird (BGH NJW 1999, 1101; Palandt-Heinrichs a. a. O., § 204, Rn. 2). Insoweit spielt es auch keine Rolle, wenn die Antragstellerin hier in Abweichung von den üblichen Fällen nicht eine Auskunftsstufenklage, vielmehr allein die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der ersten Stufe verlangt. Nach § 254 ZPO handelt es sich auch dann um eine Stufenklage, wenn mit der Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis geschuldet wird. Der Wortlaut des § 254 ZPO ist insoweit eindeutig.
Zuletzt ist es unschädlich, dass der Prozesskostenhilfeantrag aus anderen Gründen (dazu sogleich) zurückzuweisen ist. Der unbegründete Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hemmt gleichwohl die Verjährung (vgl. auch Palandt-Heinrichs a. a. O., § 204, Rn. 30).
II.
Obwohl nach derzeitigem Stand in der Sache selbst die Erfolgsaussicht nicht verneint werden kann, ist der Prozesskostenhilfenantrag und damit die eingelegte sofortige Beschwerde gleichwohl zurückzuweisen. Nach derzeitigem Stand kann die Bedürftigkeit der Antragstellerin gem. den §§ 114 f ZPO nicht abschließend festgestellt werden, was zu ihren Lasten geht.
Von der bedürftigen Partei kann erwartet werden, dass sie aktiv am Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mitwirkt. Mit der positiven Bewilligung kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der PKH in ausreichender Weise dargetan hat (BGH FamRZ 2004, 99). Über ihr Vermögen hat sich die Partei grundsätzlich auch ohne gerichtlicherseits erteilte Aufforderung zu erklären, da für die um Prozesskostenhilfe ersuchende Partei erkennbar ist, dass ihr nur bei tatsächlich bestehender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 120). Erst recht gilt dies bei einer anwaltlich vertretenen Partei (vgl. auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 972). Verstößt die Partei gegen diese Pflichten, kann dies den Vorwurf der Mutwilligkeit rechtfertigen (vgl. Zöller/ Philippi, 25. Aufl., § 114 Rn. 36).
Die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO vom 28. September 2004 ist widersprüchlich. So hat die Antragstellerin erklärt, kein Grundvermögen zu haben. Gleichwohl gibt sie bei den Wohnkosten an, Räume als Eigentümerin zu bewohnen. Zudem erzielt sie nach eigenen Angaben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Auch hat sie einen Mietvertrag eingereicht, der sie selbst als Vermieterin ausweist. Aller Voraussicht nach ist sie damit Eigentümerin des von ihr teilweise selbst bewohnten Hauses ... in... . Da es zu den Eigentumsverhältnissen aber letztlich an einer näheren Erklärung fehlt, ist schon aus diesem Grunde der Antrag wegen Widersprüchlichkeit unschlüssig. Hinzu kommt, dass es auch an jeglichen Angaben der Antragstellerin zur Möglichkeit einer Beleihung des Grundeigentums bzw. einer Veräußerung der möglicherweise vermieteten Wohnung fehlt.
Ende der Entscheidung
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